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BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 08.07.1992 - 10 K 10203/92
- BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84
Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 , st.Rspr.). - BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68
Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 3 VwGO obliegende Pflicht, auf den Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinzuwirken (vgl. etwa Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG VI C 49.68 - BVerwGE 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]), nicht verletzt. - BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92
Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Klagebegründung ausdrücklich auf die im angefochtenen Urteil aufgegriffene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 20.70 - (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]) verwiesen, daß der wehrdienstbedingte Ausfall des Arbeitseinkommens als solcher - auch in Verbindung mit einem Schuldenstand des Wehrpflichtigen - die Zurückstellung regelmäßig nicht rechtfertigt und eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen eine Verletzung bestehender Zahlungsverpflichtungen mit schweren Nachteilen für den Wehrpflichtigen verbunden wäre (…a.a.O., S. 5).